Neue gebührenpflichtige Straßenabschnitte
Ab dem 1. Januar 2019 wird das Mautgebiet durch neue Schnellstraßen- und Hauptstraßenabschnitte, die 2018 übergeben wurden, erweitert. Im E-Maut-System für LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wird die Länge dieser Straßen von 6 880 km auf 6 914 km erhöht (im Fall der elementaren Straßenabschnitte von 2 462 km auf 2 474 km). Die neuen gebührenpflichtigen Straßenabschnitte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bezeichnung der Straße | Länge der Strecke (km) | Gebührenpflichtig |
Schnellstraße M4 (Abschnitt zwischen M0-Cegléd und Cegléd-Abony) | 8,2 | NEIN |
Kraftfahrstraße M25 Abschnitt Nord | 4,0 | NEIN |
Autobahn M35 (Abschnitt zw. Hauptstraße 481 - Berettyóújfalu) | 18,7 | JA |
Autobahn M4 (Berettyóújfalu - Hauptstraße 47) | 3,7 | JA |
Hauptstraße 471 (Umfahrung Hajdúsámson) | 8,6 | NEIN |
Hauptstraße 445 (zwischen M5 und Hauptstraße 5) | 3,4 | NEIN |
Aufhebung der Gebührenfreiheit der Umleitungen
Eine wichtige Änderung in Bezug auf das E-Maut-System für LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist, dass ab dem 25. Dezember 2018 die Gebührenfreiheit der für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte aufgehoben wird.
Die für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte sind gemäß der bis Ende 2018 gültigen Regelung automatisch gebührenfrei. Die bisher gültige Rechtsnorm machte auch keinen Unterschied zwischen vorläufigen und ständigen Umleitungen bzw. es konnte auch nicht festgestellt werden, ob jemand von vornherein auf der für Umleitungen bestimmten Straße verkehren wollte.
Da in diesem letzteren Fall die Befreiung von der Mautzahlung für die betroffenen Fahrzeuge nicht begründet ist, wird mit der neuen Regelung diese Möglichkeit aufgehoben. Parallel dazu wird verordnet, dass bei provisorischen Umleitungen (nicht länger als für 31 Tage) die LKW, die die Umleitung benutzen, auch dann von dem Bußgeld befreit werden, wenn die Mautzahlungspflicht in Bezug auf den jeweiligen Abschnitt nicht erfüllt wurde (d. h. es wurde kein Streckenticket gekauft oder im Fall eines Boardgeräts lag kein ausreichendes Guthaben vor).
Die diesbezügliche Regelung im Rahmen des E-Vignetten-Systems bleibt unverändert, d. h. die Autofahrer müssen weiterhin keine Maut für die Nutzung der ansonsten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte zahlen, die von dem Straßenverwalter für die Umleitung bestimmt wurden.
Die Einstufung in Umweltschutzkategorien wird strenger
Eine ebenfalls das E-Maut-System betreffende wichtige Änderung ist, dass ab dem 1. Januar 2019 die Einstufung der Fahrzeuge in Umweltschutzkategorien strenger wird. In die günstigste Kategorie A werden im Gegensatz zu der bisherigen Regelung nur die Fahrzeuge eingestuft, die über einen Motor der Klasse EURO V oder höher verfügen. Die Änderung der Vorschriften bezweckt die bessere Umsetzung des Verursacherprinzips und die Berücksichtigung der Entwicklungen der letzten Jahre in der Automobilindustrie in Bezug auf die Motoren.
Die neue Einstufung der LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in Umweltschutzkategorien:
Differenzierungsfaktoren nach Kategorien zur Bestimmung der Höhe der Maut:
Umweltschutzkategorie | Gebührenkategorie J2-J3 | Gebührenkategorie J4 |
Kategorie A | 0,85 | 0,85 |
Kategorie B | 1,0 | 1,0 |
Kategorie C | 1,15 | 1,2 |
Die Höhe der Maut pro Kilometer ab dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung der vorstehenden Umwelteinstufungen und Differenzierungsfaktoren (Bruttobeträge):
Umweltschutzklasse | J2 | J3 | J4 | |||
Schnellstraße | Hauptstraße | Schnellstraße | Hauptstraße | Schnellstraße | Hauptstraße | |
A | 47,12 HUF | 20,04 HUF | 66,11 HUF | 34,71 HUF | 102,34 HUF | 63,84 HUF |
B | 55,44 HUF | 23,58 HUF | 77,78 HUF | 40,83 HUF | 120,40 HUF | 75,10 HUF |
C | 63,76 HUF | 27,12 HUF | 89,45 HUF | 46,95 HUF | 144,48 HUF | 90,12 HUF |