Wichtige Änderungen im Mautzahlungssystem

Ende 2018 bzw. Anfang 2019 treten das E-Maut-System betreffende Änderungen der Vorschriften in Bezug auf die Nutzung des ungarischen Mautgebiets in Kraft.

Neue gebührenpflichtige Straßenabschnitte

Ab dem 1. Januar 2019 wird das Mautgebiet durch neue Schnellstraßen- und Hauptstraßenabschnitte, die 2018 übergeben wurden, erweitert. Im E-Maut-System für LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wird die Länge dieser Straßen von 6 880 km auf 6 914 km erhöht (im Fall der elementaren Straßenabschnitte von 2 462 km auf 2 474 km). Die neuen gebührenpflichtigen Straßenabschnitte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bezeichnung der Straße

Länge der Strecke (km)

Gebührenpflichtig
im E-Vignetten-System

Schnellstraße M4 (Abschnitt zwischen M0-Cegléd und Cegléd-Abony)

8,2

NEIN

Kraftfahrstraße M25 Abschnitt Nord

4,0

NEIN

Autobahn M35 (Abschnitt zw. Hauptstraße 481 - Berettyóújfalu)

18,7

JA

Autobahn M4 (Berettyóújfalu - Hauptstraße 47)

3,7

JA

Hauptstraße 471 (Umfahrung Hajdúsámson)

8,6

NEIN

Hauptstraße 445 (zwischen M5 und Hauptstraße 5)

3,4

NEIN

Die vollständige Auflistung der gebührenpflichtigen Abschnitte im Rahmen des E-Maut-Systems ist in der Anlage 1 der Verordnung Nr. 25/2013. (V.31.) des ungarischen Ministers für Nationale Entwicklung, im Rahmen des E-Vignetten-Systems in der Anlage 2 der Verordnung Nr. 37/2007. (III.26.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr enthalten.

Aufhebung der Gebührenfreiheit der Umleitungen

Eine wichtige Änderung in Bezug auf das E-Maut-System für LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist, dass ab dem 25. Dezember 2018 die Gebührenfreiheit der für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte aufgehoben wird.

Die für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte sind gemäß der bis Ende 2018 gültigen Regelung automatisch gebührenfrei. Die bisher gültige Rechtsnorm machte auch keinen Unterschied zwischen vorläufigen und ständigen Umleitungen bzw. es konnte auch nicht festgestellt werden, ob jemand von vornherein auf der für Umleitungen bestimmten Straße verkehren wollte.

Da in diesem letzteren Fall die Befreiung von der Mautzahlung für die betroffenen Fahrzeuge nicht begründet ist, wird mit der neuen Regelung diese Möglichkeit aufgehoben. Parallel dazu wird verordnet, dass bei provisorischen Umleitungen (nicht länger als für 31 Tage) die LKW, die die Umleitung benutzen, auch dann von dem Bußgeld befreit werden, wenn die Mautzahlungspflicht in Bezug auf den jeweiligen Abschnitt nicht erfüllt wurde (d. h. es wurde kein Streckenticket gekauft oder im Fall eines Boardgeräts lag kein ausreichendes Guthaben vor).

Die diesbezügliche Regelung im Rahmen des E-Vignetten-Systems bleibt unverändert, d. h. die Autofahrer müssen weiterhin keine Maut für die Nutzung der ansonsten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte zahlen, die von dem Straßenverwalter für die Umleitung bestimmt wurden.

Die Einstufung in Umweltschutzkategorien wird strenger

Eine ebenfalls das E-Maut-System betreffende wichtige Änderung ist, dass ab dem 1. Januar 2019 die Einstufung der Fahrzeuge in Umweltschutzkategorien strenger wird. In die günstigste Kategorie A werden im Gegensatz zu der bisherigen Regelung nur die Fahrzeuge eingestuft, die über einen Motor der Klasse EURO V oder höher verfügen. Die Änderung der Vorschriften bezweckt die bessere Umsetzung des Verursacherprinzips und die Berücksichtigung der Entwicklungen der letzten Jahre in der Automobilindustrie in Bezug auf die Motoren.

Die neue Einstufung der LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in Umweltschutzkategorien:

  • Kategorie A: Fahrzeuge mit Motor der Klasse EURO V oder höher
  • Kategorie B: Fahrzeuge mit Motor der Klasse EURO II, EURO III und EURO IV
  • Kategorie C: Fahrzeuge mit Motor der Klasse EURO I oder niedriger

Differenzierungsfaktoren nach Kategorien zur Bestimmung der Höhe der Maut:

Umweltschutzkategorie

Gebührenkategorie J2-J3

Gebührenkategorie J4

Kategorie A

0,85

0,85

Kategorie B

1,0

1,0

Kategorie C

1,15

1,2

Die Höhe der Maut pro Kilometer ab dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung der vorstehenden Umwelteinstufungen und Differenzierungsfaktoren (Bruttobeträge):

Umweltschutzklasse

J2

J3

J4

Schnellstraße

Hauptstraße

Schnellstraße

Hauptstraße

Schnellstraße

Hauptstraße

A

47,12 HUF

20,04 HUF

66,11 HUF

34,71 HUF

102,34 HUF

63,84 HUF

B

55,44 HUF

23,58 HUF

77,78 HUF

40,83 HUF

120,40 HUF

75,10 HUF

C

63,76 HUF

27,12 HUF

89,45 HUF

46,95 HUF

144,48 HUF

90,12 HUF