Gemäß der Änderungsverordnung wird die Regelung, wonach das Infrastrukturelement der zur zurückgelegten Wegstrecke proportional zu zahlenden elektronischen Maut ab dem 1. Januar 2025 der Inflationsanpassung unterliegt, am 1. September 2024 in Kraft treten. Dementsprechend wird sich der Basissatz der Infrastrukturgebühr bei einem für den Monat August des Jahres vor dem betroffenen Jahr maßgebenden, durch das Zentralamt für Statistik veröffentlichten, zum August des zweiten Jahres vor dem betroffenen Jahr ins Verhältnis gesetzten Anstieg des Verbraucherpreisindexes, in einer mit dem Anstieg übereinstimmenden Höhe, zum ersten Tag des betroffenen Jahres – durch Anwendung der Regeln der mathematischen Rundung – nach dem Dezimalkomma genau ändern.
Die Verordnungsänderung betrifft auch die Gültigkeit der Streckentickets: Ab dem 1. Februar 2025 wird das Streckenticket für 120 Minuten ab dem Kaufzeitpunkt gültig sein.